Ein Anhörungsbogen wird Ihnen zugestellt, wenn die zuständige Bußgeldstelle Sie als Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit ermittelt hat — meist nach einer Geschwindigkeits-, Park- oder Rotlichtüberschreitung. Mit diesem Schreiben erhalten Sie Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern, bevor ein förmlicher Bußgeldbescheid erlassen wird.
In der Regel haben Sie eine Woche ab Zustellung Zeit, um den Anhörungsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Diese Frist gilt als Anhörungsfrist nach § 55 OWiG. Eine angemessene Fristverlängerung können Sie formlos schriftlich beantragen — eine Begründung ist hilfreich, aber nicht zwingend.
Versäumen Sie die Frist, wird die Behörde dennoch tätig: Sie erlässt den Bußgeldbescheid auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel. Ein späterer Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids möglich (§ 67 OWiG).
Als Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Das Schweigerecht gilt vollumfänglich — niemand muss sich selbst belasten. Lediglich Ihre Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort) müssen Sie auf Verlangen wahrheitsgemäß angeben (§ 111 OWiG). Wer hier falsche Angaben macht oder die Auskunft verweigert, riskiert ein eigenes Bußgeld.
Anders ist die Lage bei Halterbefragungen: Hier kann unter Umständen ein Fahrtenbuch angeordnet werden (§ 31a StVZO), wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Reagieren Sie auf den Anhörungsbogen nicht, gilt das Verfahren als „angehört". Die Behörde erlässt sodann einen Bußgeldbescheid mit der drohenden Sanktion: Verwarnungsgeld, Bußgeld, Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg) und gegebenenfalls ein Fahrverbot. Erst gegen den Bußgeldbescheid steht Ihnen der formale Einspruch zu.